Statuten
N.B. Bei der Generalversammlung
am 25.01.02 wurde über einige Aenderungen abgestimmt. Die angenommene
Texte sind unten
in rot versehen. Die Klammern zeigen an, dass ein Text hinzugefügt wurde.
Inhalts- und Linkverzeichnis:
STATUTEN DES ZUGER FECHTCLUBS
1. Zweck des Vereins
§ 1 Zweck
Der Zuger Fechtclub ist ein Verein im Sinne von § 60 f. des
Schweiz. Zivilgesetzbuches und bezweckt für seine Mitglieder die Ausübung des
Fechtsportes und anderer dem Fechten förderliche körperliche Betätigungen.
Der Club stellt zu diesem Zweck seinen Mitgliedern die nötigen Lokalitäten
zur Verfügung und organisiert Turniere. Für das Training
steht ein guter Fechter des Clubs zur Verfügung. Der Club behält sich vor, einen
Fechtlehrer zu engagieren.
Der Club fördert zudem die Kameradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern
und unterhält freundschaftliche Beziehungen zu anderen Fechtclubs.
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2. Mitgliedschaft
§ 2 Mitglieder
Der Fechtclub besteht aus Aktiv-, Passiv- Junior- und
Ehrenmitgliedern.
Als Aktivmitglieder gelten diejenigen, welche das 20. Lebensjahr überschritten haben
und den entsprechenden Jahresbeitrag entrichten.
Mitglieder, die am letzten Tag des Kalenderjahres das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sind Junioren.
Immatrikulierte Studenten und Lehrlinge können auf ihren Wunsch hin den
Junioren-Club-Beitrag beantragen.
Als Passivmitglieder gelten diejenigen, welche, ohne den Fechtsport auszuüben, den
festgesetzten Passivjahresbeitrag bezahlen. Sie haben das Recht, die Lokalitäten des
Clubs zu besuchen und an dessen gesellschaftlichen Anlässen teilzunehmen.
Personen, die sich um den Zuger Fechtclub besonders verdient gemacht haben, können von
der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie
die Aktivmitglieder.
Der Vorstand kann Einzelpersonen und Gruppen in besonderen
Fällen ohne Clubmitgliedschaft die Benützung der Clublokalitäten unter allenfalls
finanzieller Abgeltung erlauben.
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§ 3 Eintritt
Wer als Aktiv- oder Juniorenmitglied aufgenommen zu werden wünscht,
hat selbst, bzw. sein gesetzlicher Vertreter ein Gesuch an den Präsidenten des Clubs zu
richten. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme des
Kandidaten. Passivmitglieder werden ebenfalls vom Vorstand aufgenommen.
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§ 4 Austritt
Der Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich und erfolgt auf
schriftliches Gesuch an den Präsidenten spätestens per Ende des Kalenderjahres.
Austretende haben für das laufende Jahr den jeweiligen vollen Jahresbeitrag zu
entrichten.
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§ 5 Ausschluss
Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Zuwiderhandlungen gegen die
Interessen des Fechtclubs oder der Statuten, kann ein Mitglied aus dem Club ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen.
Mitglieder, die ihren Beitrag nach einer zweiten schriftlichen Mahnung mit der
Androhung des Ausschlusses nicht entrichten, können durch Beschluss des Vorstandes der
Mitgliedschaft des Clubs verlustig erklärt werden. Der Ausschluss entbindet nicht von der
Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.
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§ 6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Clubmitglieder haben das Recht, am Fechttraining sowie an den
Clubaktivitäten entsprechend ihrem Status teilzunehmen. Der Trainingsbetrieb
wird vom Vorstand festgelegt.
Die Clubmitglieder sind verpflichtet, ihren jeweiligen Jahresbeitrag im ersten Jahresquartal zu bezahlen.
Die jeweiligen Mitgliederbeiträge werden [jedes Jahr]
durch die Generalversammlung
festgelegt[, wobei der maximale Mitgliederbeitrag
identisch mit der von der Generalversammlung beschlossenen Beitragshöhe ist].
Alle Clubmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Für Verpflichtungen des Fechtclubs haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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3. Organisation
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
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a) Generalversammlung
§ 8 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, findet einmal jährlich im Laufe
des ersten Quartals des Vereinsjahres statt, das vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand
jederzeit einberufen werden, desgleichen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der
Stimmberechtigten.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Anträge der Mitglieder an
die Generalversammlung sind bis 1. Dezember des Vereinsjahres an den Clubpräsidenten zu
richten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mindestens
10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden, zu den
ausserordentlichen Generalversammlungen mindestens drei Tage vorher.
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§ 9 Durchführung
Beschlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, die auf
der Traktandenliste figurieren.
Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder sowie Junioren, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das 18.
Altersjahr vollendet haben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig und beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für Beschlüsse über Änderungen der Statuten müssen mindestens 1/4 der
Stimmberechtigten anwesend sein, und es ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
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§ 10 Geschäfte
Folgende Geschäfte fallen ausschliesslich in die Kompetenz der
Generalversammlung:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
c) Décharge-Erteilung an den Vorstand
d) Wahl der Rechnungsrevisoren
e) Genehmigung des vorgelegten Budgets für das folgende Vereinsjahr
f) Abnahme der Jahresrechnung
g) Abänderung oder Ergänzung der Statuten
h) Genehmigung von Reglementen
i) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch
Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte
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b) Vorstand
§ 11 Organisation und Wahl
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, die insbesondere für
folgende Aufgabenbereiche zuständig sind: Präsidium, technische Leitung, externe
Organisation und Jugend & Sport, Finanzen, Trainingsbetrieb, Öffentlichkeitsarbeit
sowie Sekretariat. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird an der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt
jeweils auf ein Jahr.
Der Vorstand ist berechtigt, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder mit einzelnen
Funktionen oder Aufgaben zu betrauen.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der
Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht
mindestens sechs Tage im voraus; in dringenden Fällen ist eine kürzere Frist erlaubt.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern
erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
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§ 12 Geschäfte
Der Vorstand leitet und erledigt die Geschäfte des Vereins, wozu
insbesondere gehören:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Einberufung der Generalversammlung
e) Ausarbeitung von für die Führung des Vereins erforderlichen Reglementen
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Innehaltung der
Statuten.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führt
der Präsident allein. In allen anderen Fällen genügt die Unterschrift eines
Vorstandsmitgliedes.
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c) Rechnungsrevisoren
§ 13 Wahl und Aufgabe
Die Generalversammlung wählt
jeweils aus den Aktivmitgliedern für ein Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese prüfen die vom Kassier
aufzustellende Jahresrechnung und legen diese mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder
Nichtgenehmigung vor.
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4. Auflösung des Vereins
§ 14 Voraussetzung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von
mindestens 2/3 der Stimmberechtigten und eine Stimmenmehrheit von 3/4 erforderlich ist.
Eine zweite Generalversammlung ist indessen auf jeden Fall beschlussfähig. Ein allfällig
vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist
dem Fechtsport oder der Wohltätigkeit zuzuführen.
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Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Januar
1995 25. Januar 2002.
| Der Präsident: |
Die Aktuarin: |
| Markus Gysi |
Sonja Weber |
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