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Statuten

N.B. Bei der Generalversammlung am 25.01.02 wurde über einige Aenderungen abgestimmt. Die angenommene Texte sind unten in rot versehen. Die Klammern zeigen an, dass ein Text hinzugefügt wurde.

Inhalts- und Linkverzeichnis:

Titel
1. Zweck des Vereins
§ 1 Zweck
2. Mitgliedschaft
§ 2 Mitglieder
§ 3 Eintritt
§ 4 Austritt
§ 5 Ausschluss
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3. Organisation
§ 7 Organe
a) Generalversammlung
§ 8 Einberufung
§ 9 Durchführung
§ 10 Geschäfte
b) Vorstand
§ 11 Organisation und Wahl
§ 12 Geschäfte
c) Rechnungsrevisoren
§ 13 Wahl und Aufgabe
4. Auflösung des Vereins
§ 14 Voraussetzung

 

STATUTEN DES ZUGER FECHTCLUBS

1. Zweck des Vereins

§ 1 Zweck

Der Zuger Fechtclub ist ein Verein im Sinne von § 60 f. des Schweiz. Zivilgesetzbuches und bezweckt für seine Mitglieder die Ausübung des Fechtsportes und anderer dem Fechten förderliche körperliche Betätigungen.

Der Club stellt zu diesem Zweck seinen Mitgliedern die nötigen Lokalitäten zur Verfügung und organisiert Turniere. Für das Training steht ein guter Fechter des Clubs zur Verfügung. Der Club behält sich vor, einen Fechtlehrer zu engagieren.

Der Club fördert zudem die Kameradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern und unterhält freundschaftliche Beziehungen zu anderen Fechtclubs.

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2. Mitgliedschaft

§ 2 Mitglieder

Der Fechtclub besteht aus Aktiv-, Passiv- Junior- und Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglieder gelten diejenigen, welche das 20. Lebensjahr überschritten haben und den entsprechenden Jahresbeitrag entrichten.

Mitglieder, die am letzten Tag des Kalenderjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Junioren.

Immatrikulierte Studenten und Lehrlinge können auf ihren Wunsch hin den Junioren-Club-Beitrag beantragen.

Als Passivmitglieder gelten diejenigen, welche, ohne den Fechtsport auszuüben, den festgesetzten Passivjahresbeitrag bezahlen. Sie haben das Recht, die Lokalitäten des Clubs zu besuchen und an dessen gesellschaftlichen Anlässen teilzunehmen.

Personen, die sich um den Zuger Fechtclub besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder.

Der Vorstand kann Einzelpersonen und Gruppen in besonderen Fällen ohne Clubmitgliedschaft die Benützung der Clublokalitäten unter allenfalls finanzieller Abgeltung erlauben.

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§ 3 Eintritt

Wer als Aktiv- oder Juniorenmitglied aufgenommen zu werden wünscht, hat selbst, bzw. sein gesetzlicher Vertreter ein Gesuch an den Präsidenten des Clubs zu richten. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme des Kandidaten. Passivmitglieder werden ebenfalls vom Vorstand aufgenommen.

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§ 4 Austritt

Der Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich und erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Präsidenten spätestens per Ende des Kalenderjahres. Austretende haben für das laufende Jahr den jeweiligen vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

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§ 5 Ausschluss

Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Fechtclubs oder der Statuten, kann ein Mitglied aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen.

Mitglieder, die ihren Beitrag nach einer zweiten schriftlichen Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses nicht entrichten, können durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliedschaft des Clubs verlustig erklärt werden. Der Ausschluss entbindet nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Clubmitglieder haben das Recht, am Fechttraining sowie an den Clubaktivitäten entsprechend ihrem Status teilzunehmen. Der Trainingsbetrieb wird vom Vorstand festgelegt.

Die Clubmitglieder sind verpflichtet, ihren jeweiligen Jahresbeitrag im ersten Jahresquartal zu bezahlen. Die jeweiligen Mitgliederbeiträge werden [jedes Jahr] durch die Generalversammlung festgelegt[, wobei der maximale Mitgliederbeitrag identisch mit der von der Generalversammlung beschlossenen Beitragshöhe ist].

Alle Clubmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Für Verpflichtungen des Fechtclubs haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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3. Organisation

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung der Mitglieder

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

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a) Generalversammlung

§ 8 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, findet einmal jährlich im Laufe des ersten Quartals des Vereinsjahres statt, das vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, desgleichen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Stimmberechtigten.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis 1. Dezember des Vereinsjahres an den Clubpräsidenten zu richten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden, zu den ausserordentlichen Generalversammlungen mindestens drei Tage vorher.

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§ 9 Durchführung

Beschlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, die auf der Traktandenliste figurieren.

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder sowie Junioren, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das 18. Altersjahr vollendet haben.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig und beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.

Für Beschlüsse über Änderungen der Statuten müssen mindestens 1/4 der Stimmberechtigten anwesend sein, und es ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

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§ 10 Geschäfte

Folgende Geschäfte fallen ausschliesslich in die Kompetenz der Generalversammlung:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes

c) Décharge-Erteilung an den Vorstand

d) Wahl der Rechnungsrevisoren

e) Genehmigung des vorgelegten Budgets für das folgende Vereinsjahr

f) Abnahme der Jahresrechnung

g) Abänderung oder Ergänzung der Statuten

h) Genehmigung von Reglementen

i) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte

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b) Vorstand

§ 11 Organisation und Wahl

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, die insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zuständig sind: Präsidium, technische Leitung, externe Organisation und Jugend & Sport, Finanzen, Trainingsbetrieb, Öffentlichkeitsarbeit sowie Sekretariat. Er konstituiert sich selbst.

Der Vorstand wird an der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf ein Jahr.

Der Vorstand ist berechtigt, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder mit einzelnen Funktionen oder Aufgaben zu betrauen.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage im voraus; in dringenden Fällen ist eine kürzere Frist erlaubt.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

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§ 12 Geschäfte

Der Vorstand leitet und erledigt die Geschäfte des Vereins, wozu insbesondere gehören:

a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind

b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse

c) Vertretung des Vereins nach aussen

d) Einberufung der Generalversammlung

e) Ausarbeitung von für die Führung des Vereins erforderlichen Reglementen

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Innehaltung der Statuten.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führt der Präsident allein. In allen anderen Fällen genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.

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c) Rechnungsrevisoren

§ 13 Wahl und Aufgabe

Die Generalversammlung wählt jeweils aus den Aktivmitgliedern für ein Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese prüfen die vom Kassier aufzustellende Jahresrechnung und legen diese mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung vor.

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4. Auflösung des Vereins

§ 14 Voraussetzung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten und eine Stimmenmehrheit von 3/4 erforderlich ist. Eine zweite Generalversammlung ist indessen auf jeden Fall beschlussfähig. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist dem Fechtsport oder der Wohltätigkeit zuzuführen.

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Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Januar 1995 25. Januar 2002.

 

Der Präsident: Die Aktuarin:
Markus Gysi Sonja Weber

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http://www.ZugerFechtclub.ch/Statuten
Diese Seite zuletzt geändert am: 15.10.05 /JLH